Verfahren zur Abstellung/ Absicherung von Luftfahrzeugen auf dem GA1 Vorfeld bei Starkwind/ Sturm
Zur Gewährleistung und Verbesserung der betrieblichen Sicherheit (Safety) möchten wir Sie auf eine wichtige Regelung zur Sicherung abgestellter oder untergestellter Luftfahrzeuge hinweisen.
Die Flughafenbenutzungsordnung des Flughafens Hannover-Langenhagen fordert in Teil II, Abschnitt 2.6:
„Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeugs obliegt dem Luftfahrzeughalter, dem Abfertiger oder zuständigem Wartungsbetrieb.“
Diese Sicherungspflicht gilt bei Wetterwarnungen (Starkwinden, Sturm und Gewitter) insbesondere für Luftfahrzeuge, die im Freien abgestellt sind.
Zur Vermeidung von Beschädigungen möchten wir Sie daher freundlich erinnern, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Ihrem Luftfahrzeug eigenverantwortlich durchzuführen.
Alternativ können Sie gegen Entgelt einen Dienstleister beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass wir im Falle einer Beauftragung zwingend Ihre Vorgaben zur Absicherung des Luftfahrzeugs (LFZ) benötigen.
Diese Informationen sind für eine ordnungsgemäße und vorschriftsgemäße Durchführung der Absicherung unerlässlich.
Nur auf Grundlage Ihrer Absicherungsvorgaben können wir den Auftrag entsprechend ausführen.
Folgende Dienstleister stehen Ihnen zur Verfügung:
In diesem Fall muss eine Beschreibung der luftfahrzeugspezifischen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.